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   BSG, 16.03.1994 - 9 BV 151/93   

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https://dejure.org/1994,6136
BSG, 16.03.1994 - 9 BV 151/93 (https://dejure.org/1994,6136)
BSG, Entscheidung vom 16.03.1994 - 9 BV 151/93 (https://dejure.org/1994,6136)
BSG, Entscheidung vom 16. März 1994 - 9 BV 151/93 (https://dejure.org/1994,6136)
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Wird zitiert von ... (28)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2001 - L 10 SB 70/01

    Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des

    Seine Rechtsauffassung muss das Gericht allerdings nicht mitteilen (BSG vom 16.03.1994 - 9 BV 151/93 - und vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - zu § 153 Abs. 4 SGG; Meyer-Ladewig aaO § 105 Rdn. 10a mwN).

    Auch ansonsten ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, aus welchen rechtlichen Überlegungen es ihre Klage für unbegründet hält (zutreffend Meyer-Ladewig § 105 Rdn. 10a; so auch BSG vom 13.10.1993 - 2 BV 79/93 - und BSG vom 16.03.1994 - 9 BV 151/93 -).

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 32/99 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei neuem

    Sie müssen aber, anders als im Falle einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG), der Entscheidung durch Beschluß nicht zustimmen (BSG Beschluß vom 16. März 1994 - 9 BV 151/93 - HVBG-Info 1994, 2082; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 4).

    Der Berufungskläger kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, daß aufgrund seines Vortrages eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde und er nochmals Gelegenheit habe, Beweisanträge zu stellen (BSG Beschluß vom 16. März 1994 aaO).

  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 25/99 R

    Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG

    Durch den nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG gebotenen Hinweis auf das Beschlußverfahren wird den Beteiligten mit anderen Worten deutlich gemacht, daß der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (so Bundessozialgericht , Beschluß vom 16. März 1994 - 9 BV 151/93 - in HVBG-INFO 1994, 2082; allgemein dazu auch BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 7).
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